Erstberatung
Für Verbraucher ohne Vergütungsvereinbarung höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer.
§ 34 Abs. 1 RVG
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Kosten
Sie sollen vorher wissen, was auf Sie zukommt. Hier finden Sie die gesetzlichen Regeln für die Erstberatung und die Möglichkeiten, Kosten abzusichern.
Für Verbraucher ohne Vergütungsvereinbarung höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer.
§ 34 Abs. 1 RVG
Für Verbraucher ohne Vereinbarung höchstens 250 € zuzüglich Umsatzsteuer, auch für ein schriftliches Gutachten.
§ 34 Abs. 1 RVG
Gesetzliche Gebühren nach dem Gegenstandswert oder eine in Textform vereinbarte Vergütung.
RVG, § 3a RVG
Gesetzliche Obergrenzen, Stand 2026. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen. Den Betrag für Ihr Gespräch nennen wir Ihnen vorher.
Im ersten Gespräch hören wir zu, sehen uns Ihre Unterlagen an und geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung. Sie erfahren, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Fristen laufen.
Das Gesetz sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte für eine Beratung eine Gebührenvereinbarung treffen sollen. Gibt es keine Vereinbarung und kommen Sie als Verbraucher zu uns, beträgt die Gebühr für das erste Beratungsgespräch höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Für eine darüber hinausgehende Beratung liegt die Obergrenze bei 250 €.
Vertreten wir Sie danach gegenüber der Gegenseite oder vor Gericht, richten sich die gesetzlichen Gebühren meist nach dem Gegenstandswert, also nach dem Wert, um den es geht. Alternativ können wir eine Vergütung vereinbaren, etwa eine Pauschale oder ein Stundenhonorar. Eine solche Vereinbarung halten wir in Textform fest (§ 3a RVG). Bevor wir tätig werden, sprechen wir mit Ihnen über die Abrechnungsart und das Kostenrisiko.
Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage für Sie. Ob Ihre Versicherung zahlt, hängt davon ab, welche Bereiche Ihr Vertrag abdeckt, ob Wartezeiten abgelaufen sind und welche Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Wer wenig Einkommen hat, kann staatliche Unterstützung bekommen. Für die Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es Beratungshilfe. Den Berechtigungsschein beantragen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort. In der Kanzlei fällt dann ein Eigenanteil von 15 € an, den die Anwältin oder der Anwalt auch erlassen kann (Nr. 2500 VV RVG).
Für Verfahren vor Gericht gibt es Prozesskostenhilfe, in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe. Sie hängt von Ihrem Einkommen und den Erfolgsaussichten ab (§ 114 ZPO). Wichtig: Verlieren Sie das Verfahren, deckt sie die Anwaltskosten der Gegenseite nicht (§ 123 ZPO). Wir helfen Ihnen beim Antrag.
Trägt der Unfallgegner die volle Schuld, gehören angemessene Anwaltskosten in der Regel zum Schaden, den seine Haftpflichtversicherung ersetzen muss. Mehr dazu im Verkehrsrecht.
Fragen & Antworten
Die Antworten sind allgemeine Hinweise auf einer Muster-Website und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Nein. Die Begrenzung in § 34 RVG gilt nur, wenn Sie als Verbraucher zu uns kommen, also in einer privaten Angelegenheit. Für Selbstständige und Unternehmen vereinbaren wir die Vergütung vorab.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ja. Die Beratungsgebühr wird auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende weitere Tätigkeit angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).
Sie nennen uns Versicherung und Versicherungsnummer. Wir schildern der Versicherung den Fall und bitten um Kostenzusage. Sie erhalten eine Kopie der Antwort und wissen dann, welche Kosten übernommen werden.
Beratungshilfe gilt für Beratung und Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens, den Berechtigungsschein gibt es beim Amtsgericht. Prozesskostenhilfe, in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe genannt, gilt für das Verfahren vor Gericht und wird beim zuständigen Gericht beantragt.
Sagen Sie uns kurz, worum es geht. Wir nennen Ihnen vor dem ersten Gespräch die Kosten und prüfen, ob eine Versicherung oder Beratungshilfe in Frage kommt.
Bürozeiten