Kündigung
Wir prüfen, ob die Kündigung formal und inhaltlich wirksam ist, und erheben bei Bedarf fristgerecht Kündigungsschutzklage.
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Arbeitsrecht
Sie haben eine Kündigung erhalten, sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder sind mit Ihrem Zeugnis nicht einverstanden? Wir prüfen Ihre Unterlagen und vertreten Sie gegenüber dem Arbeitgeber und vor dem Arbeitsgericht.
Wir prüfen, ob die Kündigung formal und inhaltlich wirksam ist, und erheben bei Bedarf fristgerecht Kündigungsschutzklage.
Bevor Sie unterschreiben, gehen wir den Vertrag mit Ihnen durch und verhandeln auf Wunsch über Bedingungen und Abfindung.
Wir lesen Ihr Zeugnis Satz für Satz und fordern beim Arbeitgeber Änderungen an, wenn Formulierungen nicht stimmen.
Wir machen ausstehendes Gehalt, Überstunden oder Urlaubsabgeltung schriftlich geltend und klagen es notfalls ein.
Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt sie in der Regel als wirksam.
§§ 4, 7 KSchG
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. E-Mail, Fax oder Messenger reichen nicht.
§ 623 BGB
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt.
§ 12a ArbGG
Allgemeine Hinweise. Ob und wie eine Regel in Ihrem Fall greift, klären wir im Gespräch.
Fehlt etwas, ist das kein Grund, den Termin zu verschieben. Bei laufenden Fristen ist ein frühes Gespräch wichtiger als vollständige Unterlagen.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ohne Vergütungsvereinbarung auf höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 RVG). Alles Weitere zu Gebühren, Rechtsschutzversicherung und Beratungshilfe finden Sie unter Kosten und Erstberatung.
Fragen & Antworten
Die Antworten sind allgemeine Hinweise auf einer Muster-Website und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Ja. Für die Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Melden Sie sich deshalb möglichst in den ersten Tagen, damit genug Zeit für die Prüfung bleibt.
Nein. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen, etwa wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet. Häufig wird eine Abfindung aber im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich vor Gericht vereinbart.
Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ohne Vergütungsvereinbarung auf höchstens 190 € zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 RVG). Was danach anfällt, besprechen wir mit Ihnen, bevor wir weiter tätig werden.
Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Danach wissen Sie, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
Im ersten Gespräch hören wir zu, ordnen Ihre Lage rechtlich ein und sagen Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind und was sie kosten. Vor Ort, per Telefon oder per Video.
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